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SEILWINDENPRÜFUNG
Wusstest du schon?
Die Unfallverhütungsvorschrift VSG 3.1 "Technische Arbeitsmittel" §19 verlangt, dass Seilwinden vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Adresse
Burgtreswitzer Straße 20
92709 Moosbach
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